Tarife
Auszug aus den Beförderungsbedinungen
Ziffer 3 und 4
Jedermann hat Anspruch darauf, mit dem Bürgerbus gefördert zu werden.
Ausnahmen sind:
- Der Fahrgast könnte den Bürgerbus-Verkehr oder Fahrgäste gefährden, z.B. Betrunkene, ansteckende Krankheiten (nicht Erkältung).
- Der Fahrgast ist jünger als 6 jahre und hat keine Begleitung, die mindestens 14 Jahre alt ist.
Ziffer 5
Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass sie die Sicherheit des Betriebes, ihre eigene und die der anderen Fahrgäste nicht gefährden. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Bei Verunreinigungen des Fahrzeuges können dem Verursacher die Reinigungskosten, mindestens jedoch 20,-- € in Rechnung gestellt werden.
Ziffer 8
Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Der Fahrer ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,-- € zu wechseln. Beanstandungen müssen sofort vorgebracht werden.
Ziffer 9
Ein Anspruch auf Beförderung von Gegenständen und Tieren besteht nicht. Handgepäck und Tiere werden nur befördert, wenn sie problemlos unterzubringen sind. Handepäck ist sicher zu verstauen. Hunde werden nur unter Aufsicht befördert und dürfen keinen anderen Fahrgast gefährden. Andere Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern befördert werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Fahrer. Fahrräder werden nicht befördert.
Ziffer 10
Fundsachen werden beim Fundbüro der Stadt Wendlingen am Neckar nach den einschlägigen Vorschriften des BGB aufbewahrt.
Ziffer 11
Der Betreiber des Bürgerbusses haftet im Rahmen der allgemein geletenden Bestimmungen. Für Sachschäden ist die Haftung je beförderter Person auf 1.000,-- € begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten
Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung
Der Schwerbehinderte muss einen zur untentgeltlichen Beförderung berechtigenten Ausweis in Verbindung mit dem "Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes" und einer wertmarke vorweisen. Ausweis, Beiblatt und Wertmarke zusammen berechtigen zur unentgeltlichen Beförderung.
Beiblatt und Wertmarke erhält der Behinderte vom zuständigen Versorgungsamt. Das Versorgungsamt vermerkt in der Wertmarke den kalendermonat, von dem an die Wertmarke gültig ist. Mit Ablauf der 12-monatigen Gültigkeitsdauer der wertmarke wird das Beiblatt ungültig.
Beförderung eines Begleiters des Schwerbehinderten
Trägt der Ausweis des Schwerbehinderten das Merkzeichen B oder BN, so wird ein Begleiter unentgeltlich befördert. Der Anspruch auf untentgeltliche Beförderung eines Begleiters besteht auch, wenn zum Ausweis des Schwerbehinderten kein Beiblatt oder ein Beiblatt ohne wertmarke vorgezeigt wird.
Nur Ausweise der Versorgungsämter
(halb- oder ganzflächig ornage) mit dem zugehörigen Beiblatt und gültiger Wertmarke berechtigen zur freien Fahrt auf der Bürgerbuslinie.
Ergänzung:
Ab 01.05.2019 ist Voraussetzung zur kostenlosen Beförderung ein halb- oder ganzflächig oranger Schwerbehindertenausweis (siehe Rückseite)
Jedoch verzichten wir weiterhin auf die gültige Wertemarke des Versorgungsamtes.